Winterdienst in der Gemeinde
Sehr geehrte Einwohner,
der Winter 2010/ 11 zeigt sich in den letzten Tagen bereits von seiner „härtesten“ Seite und verlangt den Winterdiensten und den Grundstücksanliegern bei der Schnee- und Glättebeseitigung sehr viel Kraft ab.
Für die gewissenhafte Durchführung der Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend dem § 5 unserer Straßenreinigungssatzung möchte ich mich bedanken. Leider ist immer wieder zu beobachten, dass der Schnee von den anliegenden Fußwegen und Grundstücken auf die Straße geschaufelt wird.
Diese Art der Schneebeseitigung stellt eine Verkehrsgefährdung gemäß § 32 Straßenverkehrsordnung dar und entspricht nicht unserer Straßenreinigungssatzung.
Es ist unverständlich, wenn Schnee, der mit Kosten und Zeitaufwand von der Straße entfernt wurde, anschließend wieder dorthin befördert wird.
Gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 5 der genannten Satzung, ist der Schnee auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges, bzw. auf dem Grundstück zu lagern. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
Von anliegenden Grundstücken darf Schnee und Eis grundsätzlich nicht auf die Straße geschafft werden.
Ich bitte Sie, diese Hinweise zu beachten.
gez. Stuhr
Bürgermeister
Verwaltungswegweiser
Hier sehen Sie einen Überblick über Landesbehörden sowie regionale Verwaltungen. Wählen Sie eine Behörde bzw. Region aus, um weitere Informationen über sie zu erhalten.


_dezent.gif)